Elternbrief vom 15.04.2021
Liebe Eltern,
gestern Abend erreichte uns die neue Schulmail, in der der weitere Schulbetrieb ab Montag, 19.04.2021 geregelt ist. Hieraus geht hervor, dass es Wechselunterricht gibt, wenn der Inzidenzwert im Kreis Lippe unter 200 liegt. Ist dieser Wert überschritten, bleiben wir im Distanzlernen.
Bitte melden Sie in jedem Fall Ihr Kind für die Notbetreuung an, falls Sie diese benötigen.
Für den Fall des Wechselunterrichts bleiben die bekannten Gruppen, Unterrichtstage und Abläufe bestehen.
Voraussetzung zur Teilnahme am Wechselunterricht ist die Teilnahme an zwei in der Schule durchgeführten Tests. In der Schulmail heißt es:
„Testpflicht an Schulen in Nordrhein-Westfalen“
Wie oben erwähnt gilt seit dem 12. April nun eine Pflicht zur Testung in den Schulen. Sie ist so formuliert, dass die Teilnahme an wöchentlich zwei Tests zur Voraussetzung für den Aufenthalt in der Schule gemacht wird. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen in der Coronabetreuungsverordnung erlassen. Der aktuelle Verordnungstext ist auf der Webseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales allgemein zugänglich:
210410_coronabetrvo_ab_12.04.2021_lesefassung
Ergänzend zu meinen Hinweisen für die Durchführung von Selbsttests möchte ich Ihnen mit Blick auf die Testpflicht mit dieser SchulMail zusätzliche Informationen geben.
An den wöchentlich zwei Coronaselbsttests nehmen alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das sonstige an der Schule tätige Personal teil.
1. Für die Schülerinnen und Schüler werden die Coronaselbsttests ausschließlich in der Schule durchgeführt. Es ist nicht zulässig, sie den Schülerinnen und Schülern nach Hause mitzugeben (siehe aber auch Nr. 7 und Nr. 12)
2. Für die Schülerinnen und Schüler finden die Selbsttests unter der Aufsicht des schulischen Personals statt. Die wöchentlichen Testtermine setzt die Schulleitung fest (vgl. auch SchulMail vom 15. März 2021).
3. Auch die Teilnahme an der pädagogischen Betreuung setzt die Teilnahme an wöchentlich zwei Coronaselbsttests voraus.
4. Die Lehrerinnen und Lehrer und das sonstige an der Schule tätige Personal sind auf Grund des Beamten- oder Arbeitsrechts zur Teilnahme an den Selbsttests verpflichtet.
5. (…)
6. Wer einen höchstens 48 Stunden alten Negativtest einer anerkannten Teststelle vorlegt, zum Beispiel eines Testzentrums des öffentlichen Gesundheitsdienstes, muss nicht am Selbsttest teilnehmen.
7. Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt Personen, die nicht getestet sind, vom Schulbetrieb (in Form des Präsenzbetriebes bzw. der pädagogischen Betreuung) aus.
8. Die Schule weist die Eltern nicht getesteter Schülerinnen und Schüler auf ihre Verantwortung für den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes (§ 41 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz NRW) und die Gefahren für den Schul- und Bildungserfolg hin. Nicht getestete Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf ein individuelles Angebot des Distanzunterrichts.
9. (…)
10. (…)
11. (…)
12. (…)
13. Das Datum der Selbsttests, die getesteten Personen und die Testergebnisse werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Sie werden nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet. Diese ausdrückliche Regelung in der Coronabetreuungsverordnung trägt den Belangen des Datenschutzes Rechnung.
14. Die Schulleiterinnen und Schulleiter weisen Personen mit positivem Testergebnis auf ihre Rechtspflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest hin (siehe dazu § 13 Coronatest- und Quarantäneverordnung) und informieren das Gesundheitsamt (siehe dazu Nr. 16). Die betroffene Person muss von der Teilnahme am (Präsenz-) Schulbetrieb bzw. der Notbetreuung ausgeschlossen werden. Sie muss sich in der Folge in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich einem PCR-Test unterziehen und kann erst nach Vorlage eines negativen Ergebnisses wieder am Schulbetrieb teilnehmen.
15. Die Schule gewährleistet – soweit erforderlich – die Aufsicht über die in der Schule positiv getesteten Schülerinnen und Schüler, bis die Eltern sie dort abholen oder von einer beauftragten Person abholen lassen.
Zur Umsetzung der Testpflicht an unserer Schule
Die Kinder testen sich mit dem Selbsttest von Siemens, CLINITEST Rapid Covid-19 Antigen Self-Test. Es ist ein Test mit Nasenabstrich. Der Tupfer muss dabei nur so weit in die Nase eingeführt werden, dass er mit der Innenseite der Nasenwand Kontakt hat (ca. 2cm). Das ist völlig schmerzfrei möglich und wird von jedem Kind unter Anleitung Schritt für Schritt selbst durchgeführt. Sie können sich über die genaue Durchführung auf der Seite des Bildungsportals NRW informieren. Dort finden Sie auch Antworten auf die häufigsten Fragen:
https://www.schulministerium.nrw/selbsttests
Ist der Test positiv, werden Sie sofort informiert. Bis Sie Ihr Kind abholen, wird es in der Wartezeit von uns begleitet. Sie müssen im Anschluss einen weiteren Test beim Kinderarzt oder im Testzentrum durchführen lassen.
Vor der ersten Testung werden die Lehrkräfte mit den Kindern ausführlich über die Selbsttests und über die einzelnen Schritte des Tests sprechen, Fragen beantworten und mögliche Ängste aufgreifen.
Es ist uns ein wichtiges Anliegen, mit den Kindern auch über den Umgang mit einem positiven Testergebnis zu sprechen. Ein positiver Selbsttest stellt nur einen Verdachtsfall dar und bedarf einer Abklärung durch einen PCR-Test. Auf keinen Fall möchten wir, dass Kinder durch ein positives Testergebnis bei sich oder in der Lerngruppe in Panik geraten oder ein betroffenes Kind ärgern. Auch darüber werden wir mit den Kindern sprechen und hoffen, dass es so zu einem entspannten und für uns alle hilfreichen Umgang mit den Tests kommt.
Auch Sie als Eltern können uns in unserer Aufgabe unterstützen, indem Sie mit Ihrem Kind über die Selbsttests sprechen, mögliche Fragen beantworten oder sich gemeinsam das Video zur Durchführung des Tests ansehen. Wir hoffen, dass wir so zusammen einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit von uns allen leisten können.
Wenn sich Ihr Kind nicht in der Schule testen lassen soll, haben Sie die Möglichkeit des Bürgertests. Die Bescheinigung des Tests darf nicht älter als 48 Stunden sein. Bürgertest in Augustdorf:
• Praxis Dr. med. Markus Disse, Rote-Kreuz-Straße 12, 32832 Augustdorf, Kontakt: 05237/77 90
• OWL intensiv, Imkerweg 33, 32832 Augustdorf; Kontakt: 05237/89 95 94 4
• Praxis Dr. med. Werner Raschke, Gretchenstraße 4, 32832 Augustdorf, Kontakt: 05237/14 41
• Facharzt für Innere Medizin Dr. Nan, Pastorenweg 5, 32832 Augustdorf, Kontakt: 05237/4 58
Wenn Sie entscheiden, dass Ihr Kind an keinem Test teilnimmt, haben Sie keinen Anspruch auf ein individuelles Angebot des Distanzunterrichts. Selbstverständlich bleiben Sie im E-Mailverteiler. Wir bitten Sie aber um Verständnis, dass Sie sich weitere Informationen in Eigeninitiative besorgen. Die wechselnden Unterrichtsmodelle und weiteren Umstände, die die Pandemie mit sich bringen, stellen unsere Kolleginnen vor immer neue Herausforderungen und eine große Arbeitsanforderung. Wir bitten um Verständnis, dass die Kolleginnen in diesem Bereich Anfragen von Seiten der Eltern unbeantwortet lassen.
Wir freuen uns, in Zukunft möglichst viel Unterricht in Präsenz durchführen zu können. Dazu können die Testungen einen wichtigen Beitrag leisten. Bitte unterstützen Sie uns!!!
Birgit Schöne und Bettina Tannreuther