Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule AUF DER INSEL Augustdorf“ e.V. und ist im Vereinsregister Amtsgericht Detmold unter VR 1312 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Augustdorf. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Verein ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler der Grundschule AUF DER INSEL Augustdorf.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht z.B. durch:

Förderung von Veranstaltungen erzieherischer, musischer und sportlicher Art;
zusätzliche materielle Hilfen für die Einrichtung und Erweiterung der Schule und ihrer Ausstattung mit Lermitteln;
Zuschüsse für Landschulaufenthalte, Wanderfahrten, Theaterbesuche, Vorführungen, Schülerausstellungen, Schülerwettbewerbe und Schulfeste.
Zuschüsse für Landschulaufenthalte und Wanderfahrten werden nur bei Vorliegen der Voraussetzung des §53AO(finanzielle Bedürftigkeit des Elternhauses) gewährt

§ 3 Finanzen

Der Verein finanziert sich aus Mitgliederbeiträgen und Spenden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige oder juristische Person sein.

Die Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Erklärung und die Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrag erworben. Sie endet, wenn diese dem Vorstand gegenüber durch schriftliche Erklärung zum Schuljahresende angezeigt wird. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages für zwei Jahre im Rückstand ist. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag zu zahlen, dessen Mindesthöhe die Mitgliederversammlung durch Beschluss festsetzt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
Festsetzung der Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise des Jahresbeitrages;
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
Zustimmung bei Ausgaben über 500€.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr – möglichst zu Beginn des Schuljahres – muss die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie in der Einladung angekündigt wurde. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Fünftel der Vereinsmitglieder verlangt wird.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter(in) und dem/der Schriftführer(in) zu unterschreiben. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter(in).

§ 8 Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus:

dem/der Vorsitzenden
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der Schriftführer(in)
dem/der Kassierer(in)
Vorstand ist im Sinne §26 BGB der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.

Der/die Schulpflegschaftsvorsitzende und ein Vertreter des Lehrerkollegiums -soweit nicht schon im Gesamtvorstand vertreten- sind berechtigt, als Beisitzer mit beratender Stimme an der Sitzung des Vorstandes teilzunehmen.

§ 9 Amtsdauer und Abberufung des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand insgesamt oder einzelne Mitglieder des Vorstandes, soweit sie von der Mitgliederversammlung gewählt werden, können bei einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung abberufen werden.

§ 10 Befugnisse des Vorstandes

Der Vorstand ist verpflichtet, im Sinne des §2 der Satzung tätig zu sein. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins. Er ist berechtigt, im Sinne des Vereinszwecks über die Mittel des Vereins zu verfügen. Zur Beschlussfassung genügt die Zustimmung von drei Vorstandsmitgliedern. Alle Maßnahmen sind nur aus vorhandenen Mitteln zu bestreiten. In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Vorstand einen Kassen- und Geschäftsbericht vor.

Für Rechnungshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 500€ ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden Ergebnisprotokolle gefertigt, die von dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu genehmigen sind. Die Ergebnisprotokolle werden von dem/der Schriftführer(in) und dem/der Vorsitzenden unterschrieben. Von einer Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird abgesehen.

§ 11 Auflösung

Der Verein kann sich auflösen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen. Sein Vermögen fällt in diesem Fall dem Schulträger zu, der es im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Stand: 09. November 2011

——————————————————————————-

Satzung vom 12.04.2000

geändert 20.09.2000 §2

geändert 17.06.2004 §6 und §10

geändert 09.11.2010 §7, §8 und §10

Rücknahme der Satzungsänderung §7 vom 28.03.2011